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4. Mose 35

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35
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Die 48 Levitenstädte

Jos 21

35
1 Und der Herr redete zu Mose in der Ebene Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach: 2 Gebiete den Kindern Israels, daß sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte geben, in denen sie wohnen können; dazu sollt ihr den Leviten auch einen Weideplatz[1]Gemeint ist der Stadtbezirk außerhalb der Mauern, der hauptsächlich als Weideplatz benutzt wurde. rings um die Städte geben, 3 damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Habe und alle ihre Tiere haben können!
4 Die Weideplätze der Städte aber, die ihr den Leviten geben sollt, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin 1 000 Ellen weit ringsum erstrecken. 5 So sollt ihr nun außen vor der Stadt an der Seite gegen Osten 2 000 Ellen messen und an der Seite gegen Süden 2 000 Ellen und an der Seite gegen Westen 2 000 Ellen und an der Seite gegen Norden 2 000 Ellen, so daß die Stadt in der Mitte liegt. Das sollen ihre Weideplätze sein.
6 Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Zufluchtsstädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; und außerdem sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben; 7 alle Städte, die ihr den Leviten gebt, sollen 48 Städte sein, samt ihren Weideplätzen. 8 Und was die Städte betrifft, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israels geben werdet, sollt ihr von einem großen [Stamm] viele nehmen, und von einem kleineren wenige; jeder [Stamm] soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben.

Die sechs Zufluchtsstädte

Jos 20

9 Und der Herr redete zu Mose und sprach: 10 Rede zu den Kindern Israels und sage zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, 11 sollt ihr euch Städte wählen, die euch als Zufluchtsstädte dienen, damit ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlägt, dorthin fliehen kann. 12 Und diese Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher[2]od. Löser (hebr. goel); d.h. der nächste männliche Verwandte. , damit der Totschläger nicht sterben muß, ehe er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat. 13 Und unter den Städten, die ihr abgeben werdet, sollen euch sechs als Zufluchtsstädte dienen. 14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans abgeben und drei sollt ihr im Land Kanaan abgeben; das sollen Zufluchtsstädte sein. 15 Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israels als auch den Fremdlingen und Bewohnern ohne Bürgerrecht[3]d.h. Fremden, die vorübergehend oder längere Zeit bei dem Volk wohnten (»Beisassen«). unter euch als Zuflucht dienen, damit dahin fliehen kann, wer einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug schlägt, so daß er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden. 17 Schlägt er ihn mit einem Faustkeil, mit dem jemand getötet werden kann, so daß er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden. 18 Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug in der Hand, mit dem man jemand totschlagen kann, so daß er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden.

Die Blutrache

19 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten. 20 Stößt einer den anderen aus Haß, oder wirft er absichtlich etwas auf ihn, so daß er stirbt, 21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, so daß er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt getötet werden, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll den Totschläger töten, wenn er ihn antrifft.
22 Wenn er ihn aber aus Versehen, nicht aus Feindschaft stößt oder irgend ein Gerät unabsichtlich auf ihn wirft, 23 oder wenn er irgend einen Stein, von dem man sterben kann, auf ihn wirft, so daß er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, und wollte ihm auch keinen Schaden zufügen, 24 dann soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden. 25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Zufluchtsstadt führen, in die er geflohen war; und er soll dort bleiben, bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 Wenn allerdings der Totschläger aus dem Gebiet seiner Zufluchtsstadt, in die er geflohen ist, hinausgeht, 27 und der Bluträcher ihn außerhalb der Grenzen seiner Zufluchtsstadt findet, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld; 28 denn jener sollte bis zum Tod des Hohenpriesters in seiner Zufluchtsstadt bleiben und erst nach dem Tod des Hohenpriesters wieder zum Land seines Eigentums zurückkehren.
29 Und dies soll euch als Rechtssatzung gelten für alle eure Geschlechter in allen euren Wohnorten.
30 Jeden, der einen Menschen erschlägt – auf die Aussage der Zeugen hin soll man den Totschläger totschlagen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht, um gegen einen Menschen zur Hinrichtung auszusagen.
31 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für das Leben des Totschlägers, der des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt getötet werden. 32 Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Zufluchtsstadt geflohen ist, damit er vor dem Tod des Priesters zurückkehren und in dem Land wohnen kann. 33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr euch befindet! Denn das Blut entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung erwirkt werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden ist, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. 34 So verunreinigt nun das Land nicht, in dem ihr wohnt, und in dessen Mitte ich wohne! Denn ich, der Herr, wohne in der Mitte der Kinder Israels.
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