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5. Mose 22

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Rücksicht auf den Nächsten

2Mo 23,4-5; Mt 7,12

22
1 Du sollst nicht zusehen, wie das Rind oder Schaf deines Bruders irregeht, und du sollst dich ihnen nicht entziehen; sondern du sollst sie deinem Bruder unbedingt wieder zurückbringen. 2 Wenn aber dein Bruder nicht in deiner Nähe wohnt oder du ihn nicht kennst, so sollst du sie in dein Haus aufnehmen, daß sie bei dir seien, bis dein Bruder sie sucht, und dann sollst du sie ihm zurückgeben. 3 Ebenso sollst du es auch mit seinem Esel machen, und so sollst du es mit seinem Gewand machen, und so sollst du es mit allem Verlorenen machen, das dein Bruder verliert und das du findest; du kannst dich [ihm] nicht entziehen. 4 Du sollst nicht zusehen, wie der Esel deines Bruders oder sein Rind auf dem Weg fallen, und du sollst dich ihnen nicht entziehen, sondern du sollst ihnen unbedingt aufhelfen.

Gebote gegen ungöttliche Vermischung

5 Eine Frau soll keine Männersachen auf sich haben, und ein Mann soll keine Frauenkleider anziehen; denn jeder, der dies tut, ist dem Herrn, deinem Gott, ein Greuel.
6 Wenn du zufällig auf dem Weg ein Vogelnest antriffst, auf irgendeinem Baum oder auf der Erde, mit Jungen oder mit Eiern, während die Mutter auf den Jungen oder auf den Eiern sitzt, so sollst du die Mutter nicht samt den Jungen nehmen; 7 sondern du sollst die Mutter auf jeden Fall fliegen lassen, und die Jungen kannst du dir nehmen, damit es dir gut geht und du lange lebst.
8 Wenn du ein neues Haus baust, so mache ein Geländer um dein Dach herum, damit du nicht Blutschuld auf dein Haus lädst, falls jemand von ihm herunterfällt.
9 Du sollst deinen Weinberg nicht mit zweierlei Samen besäen, damit nicht das Ganze dem Heiligtum verfällt, der Same, den du gesät hast, und der Ertrag des Weinbergs.
10 Du sollst nicht zugleich mit einem Rind und einem Esel pflügen.
11 Du sollst keine Kleidung aus verschiedenartigen Garnen anziehen, die aus Wolle und Leinen zusammengewoben ist.
12 Du sollst dir Quasten machen an die vier Zipfel deines Überwurfs, mit dem du dich bedeckst.

Sittlichkeitsgesetze. Rechtsschutz für eine verleumdete Frau

4Mo 5,11-31

13 Wenn jemand eine Frau nimmt und zu ihr eingeht, danach aber verschmäht[1]w. haßt. er sie, 14 und er legt ihr Dinge zur Last, die sie ins Gerede bringen, und bringt sie in einen schlechten Ruf, indem er spricht: Ich habe diese Frau genommen; als ich ihr aber nahte, habe ich die Zeichen der Jungfräulichkeit nicht an ihr gefunden!, 15 so sollen der Vater und die Mutter der jungen Frau sie nehmen und die Zeichen der Jungfräulichkeit der jungen Frau zu den Ältesten der Stadt an das Tor hinausbringen.
16 Und der Vater der jungen Frau soll zu den Ältesten sagen: Ich habe diesem Mann meine Tochter zur Frau gegeben, aber er verschmäht sie, 17 und siehe, er legt ihr Dinge zur Last, die sie ins Gerede bringen, indem er spricht: Ich habe an deiner Tochter die Zeichen der Jungfräulichkeit nicht gefunden – aber dies sind doch die Zeichen der Jungfräulichkeit meiner Tochter! Und sie sollen das Tuch[2]Dieses Bettuch aus der Hochzeitsnacht sollte bezeugen, daß die Tochter des Mannes noch Jungfrau war. vor den Ältesten der Stadt ausbreiten.
18 Dann sollen die Ältesten jener Stadt den Mann nehmen und ihn bestrafen; 19 und sie sollen ihm eine Strafe von 100 Schekel Silber auferlegen und diese dem Vater der jungen Frau geben, weil jener eine Jungfrau in Israel verleumdet hat; und er soll sie als Frau behalten, er kann sie sein Leben lang nicht verstoßen.
20 Wenn aber diese Sache wahr ist, und die Zeichen der Jungfräulichkeit an der jungen Frau nicht gefunden worden sind, 21 so soll man die junge Frau vor die Tür ihres väterlichen Hauses führen, und die Leute ihrer Stadt sollen sie zu Tode steinigen, weil sie eine Schandtat in Israel begangen hat, indem sie Unzucht trieb im Haus ihres Vaters. So sollst du das Böse aus deiner Mitte ausrotten.
22 Wenn jemand ertappt wird, daß er bei einer verheirateten Frau liegt, so sollen beide zusammen sterben, der Mann, der bei der Frau gelegen hat, und die Frau. So sollst du das Böse aus Israel ausrotten.
23 Wenn ein Mädchen, eine Jungfrau, mit einem Mann verlobt ist, und ein anderer Mann trifft sie in der Stadt an und liegt bei ihr, 24 so sollt ihr sie beide zum Tor jener Stadt hinausführen und sollt sie beide steinigen, daß sie sterben: das Mädchen deshalb, weil sie in der Stadt nicht geschrieen hat; den Mann deshalb, weil er die Frau seines Nächsten geschwächt hat. So sollst du das Böse aus deiner Mitte ausrotten.
25 Wenn aber der Mann das verlobte Mädchen auf dem Feld antrifft und sie ergreift und bei ihr liegt, so soll der Mann, der bei ihr gelegen hat, allein sterben. 26 Dem Mädchen aber sollst du nichts tun, weil das Mädchen keine Sünde getan hat, die den Tod verdient. Denn es ist gleich, wie wenn jemand sich gegen seinen Nächsten aufmacht und ihn totschlägt; so verhält es sich auch damit. 27 Denn er fand sie auf dem Feld, das verlobte Mädchen schrie; es gab aber niemand, der sie retten konnte.
28 Wenn jemand ein Mädchen, eine Jungfrau, antrifft, die noch nicht verlobt ist, und sie ergreift und bei ihr liegt und sie ertappt werden, 29 so soll der Mann, der bei dem Mädchen gelegen hat, dem Vater des Mädchens 50 [Schekel] Silber geben, und er soll sie zur Frau haben, weil er sie geschwächt hat; er kann sie nicht verstoßen sein Leben lang.
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